Es gelten die österreichischen Hotelvertragsbedingungen, ausgenommen der in
dieser Auflistung abgeänderten Punkte.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
Außerhalb des oben festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
Falls der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Die
Stornogebühren in diesem Fall belaufen sich auf 90% des gesamten Arrangementpreises.
Beendigung des Beherbergungsvertrages –
Vorzeitige Abreise im Krankheitsfall der anwesenden Gäste
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte
Entgelt zu verlangen.
Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume
erhalten hat.
Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb
im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der
Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann.
Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.