Stornobedingungen Dorfstubn-Wieser
 
 
Es gelten die österreichischen Hotelvertragsbedingungen, ausgenommen der in dieser Auflistung abgeänderten Punkte.
 
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
 
Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
Außerhalb des oben festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners
nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
 
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag keine Stornogebühren;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis.
 
bis 1 Monat                           keine Stornogebühren
1 Monat bis 1 Woche           40% des gesamten Arrangementpreises
in der letzten Woche             70% des gesamten Arrangementpreises
No Show                               90% des gesamten Arrangementpreises
 
No Show – der Vertragspartner reist ohne Stornierung nicht an. 
 
 
Falls der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Die
Stornogebühren in diesem Fall belaufen sich auf 90% des gesamten Arrangementpreises.
 
Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Abreise im Krankheitsfall der anwesenden Gäste
 
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu
verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme
der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der
Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis
trägt der Vertragspartner.